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SeiteninhaltKrankenversicherungVersicherungsbefreiungDie Krankenversicherung beginnt mit dem Semester, jedoch frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Soweit Versicherungspflicht besteht, ist der Nachweis über eine Krankenversicherung die Voraussetzung für die Immatrikulation. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur für Studierende sinnvoll, die anderweitig krankenversichert sind.Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht während des Studiums hat zur Folge, dass Sie der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Studium nur dann wieder beitreten können, wenn Sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Private KrankenversicherungStudierende können sich auch bei privaten Krankenversicherern versichern. Sie müssen jedoch alle Kosten zunächst selbst auslegen. Außerdem können die privaten Krankenversicherer Risikozuschläge erheben. Studenten können sich nur privat versichern, wenn die Versicherungspflicht geendet hat oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wurde.Sie können sich nur dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn der Leistungsumfang der schon bestehenden oder gewünschten Privatversicherung mindestens dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (sog. "Vollversicherung"). Nach Ende der Versicherungspflicht kann eine Privatversicherung aber sehr wohl eine echte Alternative für diejenigen Studierenden sein, die sich die freiwillige Weitersicherung in der "Gesetzlichen" finanziell nicht leisten können. Dann ist nämlich der Abschluss einer privaten Versicherung auch unterhalb des Niveaus einer "Vollversicherung" zulässig. Das heißt: Es gibt Angebote für Studierende, die nur die nötigsten Krankheitsrisiken (z.B. Krankenhaus, Operationen, Schmerzbehandlung beim Zahnarzt) abdecken, dafür aber erheblich billiger sind als der Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherungen. Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des HeimatlandesGrundsätzlich ist es für Studierende, die bereits in einem Land versichert sind, mit dem die Bundesrepublik ein "Sozialversicherungsabkommen" unterhält, möglich, eine dort bereits bestehende Versicherung auch in Deutschland fortbestehen zu lassen. Bei der Immatrikulation muss dann nur eine EHIC- Karte ("European Health Insurance Card") aus dem Heimatland bzw. das Formular "E 111" vorgelegt werden.Im Krankheitsfall holen Sie sich bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ein Formular „80“ oder „81“ und lassen sich von einem Arzt ihrer Wahl behandeln. Bei dieser Regelung, die zur Zeit für Studierende aus den neuen EU-Staaten interessant erscheint, ist jedoch zu beachten: Die deutsche Krankenkasse zahlt nur für medizinisch unbedingt notwendige Leistungen. (Vorsorgeuntersuchen oder die Behandlung chronischer Erkrankungen sind z.B. nicht inbegriffen). Die deutsche Kasse rechnet nur nach der Gebührenordnung ab, die in Ihrem Herkunftsland gilt. Möglicherweise entstehen Ihnen auch bei unbedingt notwendigen Leistungen zusätzliche Kosten! Die Beibehaltung einer Versicherung aus Ihrem Herkunftsland ist also nicht unbedingt unkompliziert und unproblematisch. Bevor Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie die Vor- und Nachteile genau überprüfen. Ende der VersicherungspflichtDie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Studenten endet:
AusnahmenDie studentische Krankenversicherung kann in Ausnahmefällen auch nach Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres fortbestehen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse.Fortbestand der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung bleibt in jedem Fall erhalten, solange Erziehungsgeld bezogen wird und Wehr- bzw. Zivildienst abgeleistet wird.LeistungenStudierende erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie die übrigen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, haben jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld.FamilienversicherungStudierende können sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über ihre Eltern unentgeltlich mitversichern lassen, wenn ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 365,-- € bzw. 400,-- € beträgt. Dies gilt nicht, wenn ein Elternteil ein Gesamteinkommen von mehr als 3.712,-- € pro Monat hat.Freiwillige WeiterversicherungWenn Sie die Semester- oder Altersgrenze überschreiten, müssen Sie sich freiwillig versichern.Nur wer bereits zwölf Monate bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kann als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Der Beitrag setzt sich aus der Krankenversicherung (ca. 88,83 €) und der Pflegeversicherung (16,61 € oder 18,74 €) zusammen. Nach den ersten sechs Monaten wird der Beitrag nach dem Bruttoeinkommen individuell berechnet (zur Zeit etwa ca. 14% des Bruttoeinkommens). PraktikantenWährend Pflichtpraktika besteht die studentische Krankenversicherungspflicht weiter. Wenn Ihre Arbeitszeit während des Semesters regelmäßig 20 Stunden pro Woche überschreitet, werden Sie als Arbeitnehmer angesehen und müssen volle Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen.Die Höhe des Beitrags ist je nach Krankenkasse unterschiedlich, beträgt ca. 14 % des Bruttoeinkommens, wobei die Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird. Praktika vor und nach dem Studium gegen Entlohnung gelten als berufsausbildende Beschäftigung und fallen nicht unter die studentische Versicherung. Wird kein Entgelt gezahlt, muss sich der Praktikant selbst versichern. DoktorandenDie Verlängerung der studentischen Krankenversicherung für die Zeit einer Promotion ist nicht möglich. Sie können sich nur privat versichern (internationale Bewerber nur für Promotion).
geändert am 28. Februar 2011 E-Mail: International OfficeInternational@em.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 28. Februar 2011, 16:17
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